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Übersicht

Nieding + Barth
Der Fangschuss im Fokus des Gesetzes
von Rechtsanwalt Klaus Nieding und Rechtsanwalt Andreas Lang,
Frankfurt am Main
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Der Normalfall scheint relativ unproblematisch
zu sein: Ein Anruf Ende Mai um 23.00 Uhr beim Jagdausübungsberechtigten.
An der Kreisstraße wurde ein Bock angefahren. Er liegt im hohen Gras in
der Böschung und lebt noch. Der Jagdausübungsberechtigte fährt zur Unfallstelle.
Die Unfallbeteiligten stehen ratlos umher. Da die Unfallstelle bereits
abgesichert ist, tritt der Jagdausübungs-berechtigte an das verunfallte
Wild heran. Ein schneller, sicherer Schuß aus der Kurzwaffe mit einer
Mündungsenergie von über 200 Joule beendet das Leiden der Kreatur. Der
Jagdausübungs-berechtigte eignet sich das Unfallwild an und führt es nach
vorheriger veterinärmedizinischer Untersuchung der Verwertung zu oder
beseitigt es ordnungsgemäß. Mit diesem Beitrag versuchen die Autoren auf
die möglichen Probleme einer Fangschußsituation aufmerksam zu machen und
deren juristische Lösung aufzuzeigen.
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Obwohl sich die vorstehende Falldarstellung auf
den ersten Blick als einfach darstellt, können die wesentlichen Problemfelder
einer Fangschußsituation hier bereits identifiziert werden: Zunächst hat
mit dem Jagdausübungsberechtigten ein zur Jagdausübung im betreffenden
Jagdbezirk Berechtigter gehandelt. Da er sich aufgrund der Benachrichtigung
auf die konkrete Situation vorbereiten konnte, führte er eine Kurzwaffe
mit einer ausreichenden Mündungsenergie mit. Bei dem verunfallten Wild
handelte es sich um einen Rehbock, der schwer krank in er Böschung lag.
Schließlich durfte zum Zeitpunkt des Unfalls die Jagd auf den Bock auch
ausgeübt werden. In einer Fangschußsituation können daher folgende Problemfelder
auftreten:
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1. Ein im betreffenden Jagdbezirk nicht zur Jagdausübung berechtigter
Jäger, der zufällig die Unfallstelle erreicht, trägt dem verunfallten
Wild den Fangschuß an. Grundsätzlich ist nur der Jagdausübungsberechtigte
als Eigentümer oder Pächter bzw. Benannter in Eigenjagdbezirken sowie
ausschließlich als Pächter in gemeinschaftlichem Jagdbezirken zur Durchführung
der Jagd berechtigt. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fangschuß. Denn
auch die Tötung eines verletzten Tiers zur Abkürzung von Leiden fällt
unter das Jagdrecht bzw. Jagdausübungsrecht. Dies ergibt sich aus § 1
Abs. 1 und 4 BJagdG. Stößt also ein in dem betreffenden Jagdbezirk nicht
jagdberechtigter Jäger auf eine Unfallsituation mit verunfalltem Wild
hinzu und trägt dem Stück den Fangschuß an, könnte er sich wegen Verletzung
fremden Jagdrechts bzw. Jagdausübungsrechts der Jagdwilderei gemäß § 292
Abs. 1 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht haben.
2. Das verunfallte Wild ist ganzjährig mit der Jagd zu verschonen und/oder
es handelt sich um ein führendes Elterntier. Gemäß § 22 Abs. 2 BJagdG
darf die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, nicht
ausgeübt werden. Würde gleichwohl ein Fangschuß angetragen, könnte sich
der Jagdausübungsberechtigte einer Straftat gemäß § 38 Abs. 1 Ziff. 2
BJagdG strafbar gemacht haben. Gleiches gilt hinsichtlich der Strafbarkeit
gemäß § 38 Abs. 1 Ziff. 3 BJagdG, wenn es sich bei dem verunfallten Wild
um ein führendes Elterntier handelt, da § 22 Abs. 4 BJagdG die Jagd auf
zur Aufzucht notwendige Elterntiere untersagt.
3. Zum Zeitpunkt des Unfalls ist das Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeit).
Es wurde bereits ausgeführt, daß auch der Fangschuß grundsätzlich Teil
des Jagdausübungrechts ist. Liegt dann der verunfallte Bock in einer
Abwandlung des Anfangs dargestellten Sachverhalts nicht Ende Mai in der
Straßenböschung, sondern bereits Mitte April, könnte der schußantragende
Jäger einen Schonzeitverstoß begangen haben, da er entgegen § 22 Abs.
1 Satz 2 BJagd trotz Schonzeit die Jagd ausgeübt hat. Gemäß § 39 Abs.
2 Ziff. 3 a BJagdG könnte dieses als Ordnungswidrigkeit einzustufende
Verhalten mit ei-ner Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
4. Der Jagdausübungsberechtigte führt für eine Fangschußsituation keine
bestimmungsmäßigen Waffen und Munition bei sich. Gleichwohl trägt er
den Fangschuß an. Gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 2 d BJagdG gestattet das Gesetz
den Fangschuß auf krankes, angeschweißtes oder angefahrenes Wild die Schußabgabe
mit einer Faustfeuerwaffe, wobei das Geschoß eine Mündungsenergie von
mindestens 200 Joule aufweisen muß. Nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 BJagdG besteht
ein Verbot, mit Schrot auf Schalenwild zu schießen. Wenn nun aber in der
Fangschußsituation der Jagdausübungsberechtigte nur über eine Schrotflinte
mit Schrotmunition und als Kurzwaffe etwa über eine Walter PPK im Kaliber
7,65 Browning verfügt, so kann er nicht ohne weiteres seine mitgeführten
Waffen für den Fangschuß verwenden. Setzt er gleichwohl einen Fangschuß
an, könnte er wegen Verstoß gegen ein sachliches Verbot (§ 19 Abs. 1 BJagdG)
eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, welche wiederum mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann.
5. Wie Fallvariante d), der Fangschuß wird angetragen, weil ein angefahrener
Keiler die Unfallbeteiligten bedroht.
Es liegt auf der Hand, daß die vorgenannten Problemfelder nicht dazu führen
können, daß verunfalltes Wild sich selbst überlassen bleibt, qualvoll
verendet oder eine Gefahr für die Unfallbeteiligten darstellt. Natürlich
ist insbesondere die Jägerschaft gehalten, unnötiges Leiden der Kreatur
möglichst zu verhindern. Ansonsten würde der Schutzzweck des TierSchG
leerlaufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 22 a
Abs. 1 BJagdG, wonach schwerkrankes Wild und hierunter fällt nach einhelliger
Meinung auch verunfalltes Wild zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren
Schmerzen oder Leiden zu bewahren, es sei denn, daß es genügt und möglich
ist, es zu fangen und zu versorgen.
Die Lösung solcher problematischer Fangschußsituationen liegt in der juristischen
Handhabung solcher Fälle. Nach dem geltenden sogenannten modernen Straftatsystem
wird der Unrechtsgehalt eines menschlichen Verhaltens nach folgendem
Schema geprüft, unabhängig davon, ob es sich bei dem vorwerfbaren Tatbestand
um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt:
- objektiver Tatbestand (die äußere Handlung),
- subjektiver Tatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit);
- Rechtswidrigkeit (Unrechtsgehalt der Handlung);
- Schuld (Vorwerfbarkeit der Handlung).
Ein Straftatbestand oder ein Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit ist nur
dann erfüllt, wenn alle Punkte des vorstehenden Schemas bejaht werden
können.
In der Fallvariante 1. würde der Jäger durch Anbringen eines Fangschusses
in einem Jagdbezirk, in welchem er nicht zur Jagdausübung berechtigt ist,
zunächst einmal den objektiven Tatbestand der Jagdwilderei gem. § 292
Abs. 1 Ziff. 1 StGB verwirklichen. Da auch das verunfallte Wild dem Jagdrecht
des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten unterliegt, würde der unberechtigte
Jäger mit der Erlegung des verunfallten Wildes fremdes Jagdrecht bzw.
Jagdausübungsrecht verletzen. Dies würde auch vorsätzlich geschehen, wenn
er weiß, daß er an der Unfallstelle nicht zur Jagdausübung berechtigt
ist und gleichwohl das verunfallte Wild von seinen Leiden erlösen will.
Natürlich stellt sich hier schnell die Frage nach dem Unrechtsgehalt,
also der Rechtswidrigkeit des Handelns. Als Rechtfertigungsgrund kommt
in solchen Fällen nach der überwiegenden Literaturmeinung die mutmaßliche
Einwilligung des Berechtigten in Betracht. Die mutmaßliche Einwilligung
ist als besonderes Institut zwischen tatsächlicher Einwilligung und rechtfertigendem
Notstand ein eigenständiger, gewohnheitsrechtlich und höchstrichterlich
anerkannter Rechtfertigungsgrund. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen
Einwilligung greift ein, wenn die Handlung im Interesse des Betroffenen
hier des Jagdausübungsberechtigten vorgenommen wird und dieser vermutlich
einwilligen würde, aber nicht rechtzeitig einwilligen kann. Da der Jagdausübungsberechtige
der Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 22 a Abs. 1 BJagdG unterliegt,
wonach verunfalltes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren
ist, kann gar kein Zweifel daran bestehen, daß der Fangschuß durch einen
nicht berechtigten Jäger im Interesse des Berechtigten erfolgt. In der
Fallvariante 1. würde sich der Jäger daher nicht der Jagdwilderei nach
§ 292 Abs. 1 Ziff. 1 StGB strafbar machen, da seine Handlung als nicht
rechtswidrig zu beurteilen wäre.
In der Fallvariante 2. wäre in beiden Fällen der objektive Tatbestand
gegeben. Wenn es sich bei dem verunfallten Wild um ein Elterntier handelt,
wäre schon fraglich, ob dies in einer Fangschußsituation überhaupt für
den Jäger erkennbar ist. Ist dies nicht möglich, fehlt es bereits am Vorsatz.
Hier ist jedoch zu beachten, daß § 38 Abs. 2 BJagdG die Straftatbestände
des § 38 Abs. 1 BJagdG auch in fahrlässiger Begehungsweise unter Strafe
stellt. Folglich wäre in beiden Fällen zumindest der Fahrlässigkeitsvorwurf
gegeben, sofern vorher nicht eine aufwendige Nachsuche nach einem möglichen
Jungtier stattgefunden hat. Hinsichtlich des § 38 Abs. 1 BjagdG ist noch
anzumerken, daß in der Literatur hierzu teilweise vertreten wird, daß
Wild in der dafür in Betracht kommenden Setz- und Brutzeit generell solange
als Elterntier und als zur Aufzucht notwendig anzusehen ist, bis nicht
einwandfrei feststeht, daß es entgegen der natürlichen Regel keine unselbständigen
Jungtiere zu versorgen hat. Folgt man dieser Auffassung, könnte auch bei
tatsächlicher Unkenntnis von einem bedingten Vorsatz ausgegangen werden.
Ist jedoch die Tatbestandsmäßigkeit festgestellt, wäre als nächstes zu
prüfen, ob die Strafbarkeit wiederum an der fehlenden Rechtswidrigkeit
scheitern würde.
Als Rechtfertigungsgrund wäre hier der mit dem rechtfertigenden Notstand
verwandte Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision denkbar. Zu berücksichtigen
ist nämlich, daß der Jagdausübungs-berechtigte zwar einerseits dem Verbot
der Jagdausübung auf führende Elterntiere unterliegt, andererseits aber
gemäß § 22 a Abs. 1 BJagdG zur Hilfe für das leidende Wild verpflichtet
ist. Darüber hinaus ist teilweise auch in den Landesgesetzgebungen die
Pflicht zur Erlegung des durch Verkehrsunfall verletzten Wildes geregelt.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird beispielsweise in Hessen gemäß §
42 Abs. 1 Ziff. 13 HessJagdG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 EUR geahndet. Der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision
greift jedoch nur dann ein, wenn den Handelnden mehrere sich ausschließende
verschiedenwertige Pflichten zum Handeln treffen und er die nach der
konkreten Lage objektiv höherwertige zum Nachteil der geringerwertigen
erfüllt. Da der Täter hier also verschiedene Handlungspflichten abwägen
muß, ist der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision eng mit dem rechtfertigenden
Notstand gemäß § 34 StGB verwandt. Eine direkte Anwendung des § 34 StGB
scheitert in der Fallvariante allerdings daran, daß hier der Jagdausübungsberechtigte
keine Gefahr von sich oder anderen (Menschen) abwendet.
Vorliegend ist in der Fangschußsituation in Fallvariante 2. jedoch von
gleichwertigen Pflichten auszugehen. Das Verbot der Bejagung von Elterntieren
gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG dient nach der Gesetzesbegründung ebenso
dem Tierschutz, wie die Pflicht des § 22 a Abs. 1 BJagdG, vermeidbare
Schmerzen oder Leiden des verunfallten Wildes zu verhindern. In der Literatur
ist man sich daher einig, daß die Pflichten des § 22 a BJagdG unabhängig
von Schon- oder Jagdzeiten, auch von ganzjährigen Schonzeiten, gelten.
Ein Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision ist daher nicht gegeben.
In der Fallvariante 2. hätte der Jagdausübungsberechtigte somit nicht
nur tatbestandsmäßig, sondern auch rechtswidrig gehandelt.
Es würde jedoch an einem schuldhaften Verhalten des Jagdausübungsberechtigten
fehlen. Zwar wäre ein entschuldigender Notstand gemäß § 35 StGB nicht
direkt anwendbar, da der Jagdausübungsberechtigte keinen Angriff von sich
oder einer ihm nahestehenden Person abwendet. Wenn der Handelnde, um
ein bedrohtes Rechtsgut zu retten, ein anderes gleichwertiges aufopfern
muß, ist zwar die Rechtfertigung ausgeschlossen, es kann aber ein übergesetzlicher,
den Anwendungsbereich des § 35 StGB überschreitender entschuldigender
Notstand in Betracht kommen. Dazu muß die Verletzung jedoch das einzige,
unabweisbar erforderliche Mittel zur Hilfe sein. Hiervon wäre in der Fallvariante
2. auszugehen, da eine tierärztliche Therapie nicht den gewünschten Erfolg
(Versorgung des Jungtieres) durch das führende Stück bringt.. Eine Strafbarkeit
läge daher nicht vor. Das Verhalten des Jagdausübungsberechtigten wäre
entschuldigt gewesen.
In der Fallvariante 3. ergibt sich in der rechtlichen
Beurteilung nichts Neues im Vergleich zur Fallvariante 2.. Auch hier würde
fahrlässiges Handeln ausreichen. Wie in der Fallvariante b) wäre aber
auch hier der Fangschuß wegen eines übergesetzlichen entschuldigenden
Notstandes entschuldigt.
Die Fallvariante 4. beurteilt sich hingegen anders. Auch hier würde gemäß
§ 39 Abs. 2 Ziff. 2 BJagdG fahrlässiges Handeln ausreichen. Anders als
in den Fallvarianten 2. und 3. wäre jedoch davon auszugehen, daß der Fangschuß
mit nicht angemessenen Waffen und Munition gerechtfertigt ist, da hier
ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
Laut der Gesetzesbegründung läßt der Gesetzgeber zuvorderst aus ethischen
Gründen gegenüber den großen Haarwildarten nur den Schuß mit der Kugel
zu. Patronen mit einer zu geringen Durchschlagskraft oder von jagdlich
unerwünschten Schußwaffen dürfen aus den gleichen Erwägungen nicht zur
Verwendung gelangen. Die Verbotstatbestände des § 19 Abs. Ziff. 1-2 BJagdG
dienen daher vorrangig nicht dem Tierschutz. Ein solcher Schutz ist jedoch
Hintergrund des § 22 a Abs. 1 BJagdG. Daß der Tierschutz jedoch höher
anzusiedeln ist, als eine ethische Überlegung zur Jagdausübung, liegt
klar auf der Hand. Was in § 19 Abs. 1 Ziff. 1-2 BJagdG untersagt ist,
kann in Ausnahmefällen gerade aus Gründen des Tierschutzes gerechtfertigt
oder sogar geboten sein; wenn es sich nämlich darum handelt, ein Stück
Wild alsbald von seinen Qualen zu erlösen und andere Mittel nicht zur
Verfügung stehen. Es läge daher ein Fall der Pflichtenkollison vor, da
der Jagdausübungsberechtigte die Pflicht zur Verhinderung von vermeidbaren
Schmerzen beim Wild zum Nachteil der geringerwertigen Pflicht zur ethischen
Jagd erfüllen würde. Eine direkte Anwendung des § 34 StGB scheitert wiederum
bereits daran, daß hier der Jagdausübungsberechtigte keine Gefahr von
sich oder anderen (Menschen) abwendet.
Wenn es sich in der Fallvariante 5. noch um einen Keiler handelt, der
die Unfallbeteiligten bedroht, wäre der Fangschuß bereits aus anderen
Gründen gerechtfertigt und somit nicht rechtswidrig. Vorschnell wird in
solchen Fällen allerdings der Begriff der Notwehr bemüht, da allgemein
bekannt ist, daß eine Tat, die durch Notwehr geboten ist, nicht rechtswidrig
ist, § 32 Abs. 1 StGB. Um Notwehr würde es sich in dieser Fangschusssituationen
jedoch gerade nicht handeln. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung,
die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von
sich selbst oder einem Dritten abzuwenden. Die Annahme einer Notwehrsituation
scheitert bereits an dem mangelnden rechtswidrigen Angriff. Voraussetzung
für dieses Tatbestandsmerkmal wäre nämlich eine von einem Menschen ausgehende
gegenwärtige Angriffshandlung, da ein Tier nicht rechtswidrig handeln
kann.
Tatsächlich würde es sich vielmehr um einen die Rechtswidrigkeit ausschließenden
Fall des rechtfertigenden Notstand, § 34 StGB, handeln. Demnach handelt
derjenige nicht rechtswidrig, der in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden.
Im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ist eine Interessenabwägung
durchzuführen, die zum Ergebnis führen muß, daß das geschützte Interesse,
das heißt das, zu dessen Gunsten gehandelt wird, das beeinträchtigte Interesse
wesentlich überwiegt. Sobald aber Gesundheit und Leben von Menschen in
Gefahr sind, ist es selbstverständlich, daß diese Interessen vorgehen.
In der Fallvariante 5. wäre daher der Fangschuß bereits wegen eines rechtfertigenden
Notstandes als nicht rechtswidrig zu beurteilen.
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