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Übersicht

Pirsch - 19.04.2004
Übereifrige Behörden
Seit dem 01.04.2003 ist das sogenannte
neue Waffengesetz (WaffG n.F.) in Kraft. Insbesondere für Jäger und Sportschützen,
die bereits bislang im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte und eines
gültigen Jagdscheines waren, sind die Neuregelungen über die Zuverlässigkeit
(§ 5 WaffG n.F.) sowie hinsichtlich Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlichen
Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 WaffG n.F. von erheblicher Bedeutung.
In der Praxis ist es seit dem 01.04.2003 vor allen Dingen zu zahlreichen
Entziehungen von Waffenbesitzkarten sowie der Androhung und/oder tatsächlich
erfolgten Einziehung von Jagdscheinen aufgrund zeitlich vorher erfolgter
strafrechtlicher Verurteilungen wegen verschiedener Delikte gekommen.
Alleine dem Verfasser dieses Beitrages ist aus seiner eigenen anwaltlichen
Praxis eine zweistellige Anzahl von derart gelagerten Fällen bekannt.
Die Voraussetzungen und Grenzen eines nachträglichen Widerrufs der Waffenbesitzkarte
bzw. Entzuges des Jagdscheins aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
wegen in der Vergangenheit rechtskräftig abgeurteilter Straftatbestände
aufzuzeigen, ist Gegenstand dieses Beitrages.
Zuverlässigkeit nach Waffengesetz
Das WaffG n.F. geht von einer Trennung der Begriffe “Zuverlässigkeit”
und “persönliche Eignung” aus. Im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit geht es vor allen Dingen um die Fälle eines vorwerfbaren
Handelns, die persönliche Eignung bezieht sich hingegen auf nicht vorwerfbare
körperliche Einschränkungen. Wir wollen uns im folgenden auf die Fragen
der Zuverlässigkeit beschränken. In diesem Zusammenhang wird vom Gesetz
zwischen absoluter Unzuverlässigkeit und sogenannter Regel-Unzuverlässigkeit
unterschieden.
1. Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Waffenrechtlich als absolut unzuverlässig werden Personen eingestuft,
die wegen eines Verbrechens (gemäß § 12 Abs. 1 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr oder darüber hinaus bedroht sind) oder wegen
sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen
sind, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG n.F.. Im Gegensatz zur früheren Regelung
in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) bis c) und e) WaffG a.F. wird folglich
zukünftig bei Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden
sind, die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von
10 Jahren ab Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils unwiderlegbar vermutet.
Die zweite Gruppe der waffenrechtlich absolut unzuverlässigen Personen
sind solche, bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie Waffen
oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder
Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände
nicht sorgfältig verwahren werden, oder die Waffen oder die Munition Personen
überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese
Gegenstände nicht berechtigt sind (Minderjährige, etc.), vgl. § 5 Abs.
1 Nr. 2 WaffG n.F..
2. Regel-Unzuverlässigkeit
Nach § 5 Abs. 2 WaffG n.F. besitzen Personen die erforderliche waffenrechtliche
Zuverlässigkeit in der Regel dann nicht, wenn sie einen der dort unter
Ziffern 1. bis 5. aufgeführten Regel-Tatbestände verwirklichen. Diese
gesetzestechnische Einschränkung bedeutet letztlich, daß es im Ermessen
der zuständigen Waffenbehörde steht, ob die Zuverlässigkeit bejaht oder
verneint wird.
Im Gegensatz zum sogenannten freien Belieben bedeutet Ermessen, daß die
Behörde zwar einen bestimmten Entscheidungsspielraum hat, allerdings ist
sie im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens wieder an rechtsstaatliche
Grundsätze und Regelungen gebunden. Insbesondere muß das Ermessen der
Behörde bei ihrer Entscheidung ermessensfehlerfrei ausgeübt werden, d.h.
die Behörde darf bei der Beurteilung und Entscheidung über den Sachverhalt
nicht gegen geltende Rechtsnormen verstoßen, sie muß sämtliche tatsächlichen
Aspekte des Sachverhaltes berücksichtigen und schließlich muß ihre Entscheidung
auch verhältnismäßig sein. Die einzelnen Regel-Tatbestände, bei denen
die Behörde im Zweifel davon ausgehen kann, daß eine waffenrechtliche
Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, sind in § 5 Abs. 2 Ziffern 1. bis 5.
enumerativ aufgeführt, so daß von einer erneuten Auflistung an dieser
Stelle abgesehen wird. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den
PIRSCH-Sonderdruck “Das neue Waffengesetz plus Verordnung”, erhältlich
bei der Redaktion, hingewiesen.
Bei 60 Tagessätzen liegt die Grenze
Besonders hervorgehoben werden soll allerdings der Regel-Unzuverlässigkeitstatbestand
bei Verwirklichung einer sogenannten fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat.
Hierzu zählen nicht nur solche offensichtlichen Delikte wie fahrlässige
Brandstiftung oder Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, sondern auch
die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c) Abs. 3 StGB sowie die
Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB. Wird man im Zusammenhang
mit diesen Delikten zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt,
wird die zuständige Behörde in der Regel die Zuverlässigkeit verneinen.
Es kommt also bei diesen Delikten auf einen Umgang mit Waffen nicht an,
das Gesetz stellt bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht mehr ausschließlich
auf Straftaten ab, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen
wurden. Wie schnell man wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Gesetz in
Konflikt kommen kann, ist jedem hinreichend bekannt. Daraus resultieren
seit der Einführung des neuen Waffenrechts zukünftig auch einschneidende
Folgen für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die schlimmstenfalls
in den Entzug der Waffenbesitzkarte und nachfolgend dann möglicherweise
auch des Jagdscheins (vgl. hierzu unten mehr) münden können.
Darüber hinaus ist vielen legalen Waffenbesitzern nicht klar, wie schnell
sie wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315
c) StGB ihre Waffenbesitzkarte und damit die Befugnis zum legalen Waffenbesitz
verlieren können. Hand aufs Herz: Hätten Sie gewußt, daß sie Ihre Waffenbesitzkarte
und damit gegebenenfalls auch Ihren Jagdschein gefährden, wenn Sie einen
der folgenden Tatbestände des § 315 c) StGB fahrlässig verwirklichen,
nämlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachten,
falsch überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsch fahren, an Fußgängerüberwegen
falsch fahren, an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen
oder Bahnübergängen zu schnell fahren, an unübersichtlichen Stellen nicht
die rechte Seite der Fahrbahn einhalten, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrrichtung fahren oder dies versuchen
oder haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende
Entfernung kenntlich machen, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich
ist und dabei jeweils Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert (etwa ein teures Automobil eines anderen Unfallbeteiligten)
gefährden?
Rücknahme und Widerruf der WBK
Nach § 45 Abs. 1 WaffG n.F. kann die zuständige Behörde eine waffenrechtliche
Erlaubnis zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis
hätte versagt werden müssen. Diese Regelung betrifft den Fall, daß zum
Zeitpunkt des Antragsverfahrens auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis bereits Tatsachen vorgelegen haben, die der Behörde so nicht
bekannt waren, sondern erst später bekannt wurden und die die Erteilung
einer waffenrechtlichen Erlaubnis ausschlossen. In diesem Zusammenhang
sei etwa eine bereits im Zeitpunkt des Antragsverfahrens gegebene absolute
Unzuverlässigkeit erwähnt, die der Behörde erst nach Erteilung der waffenrechtlichen
Erlaubnis bekannt wurde.
§ 45 Abs. 2 WaffG n.F. regelt den Widerruf einer ursprünglich rechtmäßig
erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund nachträglich eintretender
Tatsachen, die zu einer Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne führen.
Nach dem in der Gesetzesbegründung ausgedrückten Willen des Gesetzgebers
erfaßt § 45 Abs. 2 WaffG n.F. mit seiner Möglichkeit zum Widerruf ursprünglich
rechtmäßig erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse die Fälle, in denen
nach rechtmäßig erteilter Erlaubnis etwa eine Verurteilung wegen eines
Straftatbestandes zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder
ein sonstiger Unzuverlässigkeitsgrund eintritt.
Insbesondere die Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG n.F. wurde ab dem 01.04.2003
von besonders beflissenen Behördenmitarbeitern dazu genutzt, in Einzelfällen
waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen bzw. den Widerruf anzukündigen
und sofern es Jäger betraf Folgen für den Jagdschein anzukündigen,
selbst wenn strafrechtliche Verurteilungen in der Vergangenheit lagen
und eigentlich abgeschlossen waren.
So widerrief ein Landratsamt im Mai 2003 die Waffenbesitzkarten eines
Jägers, die dieser gemeinsam mit seinem Jagdschein seit 1992 besaß, mit
der Begründung, der Betroffene sei am 01.07.1999 wegen Beihilfe zum unerlaubten
Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen verurteilt worden. Hintergrund dieser vier Jahre vor dem Widerruf
der Waffenbesitzkarten liegenden Verurteilung war die Beschäftigung eines
polnischen Staatsangehörigen, der nicht über die aufgrund der Erwerbstätigkeit
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung und auch nicht über
eine Arbeitserlaubnis verfügte, im Gärtnereibetrieb des Betroffenen. In
dem vom Betroffenen eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren entschied
das Bayrische Verwaltungsgericht Regensburg am 16.07.2003, daß der Widerruf
der Waffenbesitzkarten rechtswidrig war.
In einem vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof, dem höchsten Bayrischen
Verwaltungsgericht, am 11.09.2003 entschiedenen Fall ging es um einen
Waffenbesitzer, der im Jahre 1993 rechtskräftig wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Mißbrauchs Schutzbefohlener
in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung
verurteilt worden war. Mit Bescheid vom April 2003 widerrief das zuständige
Landratsamt die für den Betroffenen ausgestellte Waf-fenbesitzkarte. Die
hiergegen vom Betroffenen bis zum Bayrischen Verwaltungsgerichtshof eingelegten
verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel waren letztendlich erfolgreich. Der
Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied, daß eine Rechtsgrundlage für
den Widerruf der Waffenbesitzkarte auch nach neuem Recht nicht besteht.
Daneben sind in der Praxis des Unterzeichners gegenwärtig diverse ähnlich
gelagerte Fälle in Bearbeitung, in denen es um teils weit vor dem 01.04.2003
rechtskräftig abgeschlossene Verurteilungen wegen diverser Straßenverkehrsdelikte
geht und die zuständige Waffenbe-hörde hierauf gestützt die erteilte Waffenbesitzkarte
widerrufen und einen möglichen Antrag auf Verlängerung von Jagdscheinen
ebenfalls darauf gestützt ablehnen will.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits vorstehend ausgeführt, steht die Widerrufsmöglichkeit gemäß
§ 45 Abs. 2 WaffG n.F. nach dem in der Gesetzesbegründung ausgedrückten
Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur für die Fälle zur Verfügung,
in denen nach rechtmäßig erteilter Erlaubnis einen Verurteilung wegen
eines Straftatbestandes zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen
oder ein sonstiger Unzuverlässigkeitsgrund eintrifft. Die Heranziehung
dieser gesetzlichen Widerrufsmöglichkeit für Fälle, in denen vor Gültigkeit
des neuen Waffenrechtes bereits eine Verurteilung vorgelegen hat und diese
nach altem Waffenrecht jedenfalls nicht zum Widerruf der ursprünglich
rechtmäßig erteilten waffenrechtlichen (und jagdrechtlichen) Erlaubnisse
berechtigte, sind damit von der Vorschrift nicht umfaßt. Das entsprechende
Vorgehen von Behörden ist damit rechtswidrig und hält verwaltungsgerichtlicher
Überprüfung nicht stand.
Dies ergibt sich auch aus den nachfolgenden Überlegungen: Zunächst einmal
ist ein Widerrufsgrund nach § 45 Abs. 2 WaffG n.F. in den Fällen, in denen
vor Einführung des neuen Waffenrechts ab dem 01.04.2003 bereits strafrechtliche
Verurteilungen vorlagen, die unter dem alten Waffenrecht nicht zu einem
Widerruf der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit
berechtigten, nicht gegeben. § 45 Abs. 2 WaffG n.F. sieht nämlich vor,
daß eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich
Tatsachen eintreten, die bei erstmaliger Beantragung waffenrechtlicher
Erlaubnisse zur Versagung hätten führen müssen. Keine neue nachträglich
eingetretene Tatsache in diesem Sinne ist dabei das Inkrafttreten des
neuen Waffengesetzes zum 01.04.2003 und die damit erhergehende Verschärfung
der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Selbst wenn
bei einem nach neuem Waffenrecht gestellten erstmaligen Antrag auf erstmalige
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die vorliegenden Vorstrafen
zu einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen würden, kommt ein
Widerruf einer bereits rechtmäßig erteilten Erlaubnis unter den herangezogenen
Vorschriften nicht in Betracht, da es insoweit am Eintritt nachträglich
eingetretener Tatsachen fehlt. Das Verwaltungsverfahrensrecht trennt nämlich
insoweit zwischen der einer Entscheidung zugrundeliegenden Rechtslage
und der Veränderung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes.
Nur bei letzterem gehen die Verwaltungsgesetze von einem Eintritt neuer
Tatsachen aus.
Nichts anderes ergibt sich auch aus den vorliegenden Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichtes zu § 47 WaffG a.F.. In diesen Entscheidungen
wird ausgeführt, daß die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach
altem Recht nicht nur dann möglich war, wenn nachträglich bekannt wird,
daß die Behörde über den entscheidungserheblichen Sachverhalt geirrt hat,
sondern auch dann, wenn der Irrtum der Behörde zur Zeit der Erlaubniserteilung
einen Rechtsanwendungsfehler betrifft, das heißt die Behörde in Kenntnis
des entscheidungserheblichen Sachverhaltes das Recht falsch angewandt
hat und dies nachträglich erkennt. Eine Gleichstellung von nachträglich
besserer Rechtserkenntnis (bei unveränderter Gesetzeslage) mit einer nachträglichen
Rechtsänderung wurde damit aber gerade nicht ausgesprochen.
Wie in der Rechtsprechung mittlerweile auch in mehreren Fällen ausgeurteilt
worden ist, ist darüber hinaus die Formulierung in § 45 Abs. 2 Satz 1
WaffG n.F., wonach die nachträglich eingetretenen Tatsachen einen Widerruf
nur dann rechtfertigen, wenn sie zu einer Versagung hätten führen müssen,
so auszulegen, daß dieses Versagungserfordernis an der zur Zeit der Erlaubniserteilung
geltenden Rechtslage zu messen ist. Es ist damit nicht möglich, die nach
neuem Recht jetzt geltenden (verschärften) Zuverlässigkeitskriterien rückwirkend
auf die noch nach der alten Rechtslage erteilten Erlaubnisse zu übertragen
und zu fragen, ob damals, gemessen an den jetzt geltenden gesetzlichen
Regelungen, die nachträglich eingetretene Tatsache zu einer Versagung
der Erlaubnis hätte führen müssen. Vielmehr ist auf die bei Erlaubniserteilung
geltenden Zuverlässigkeitskriterien abzustellen.
Sofern also die nach Erteilung waffenrechlicher Erlaubnisse erfolgten
Verurteilungen nicht zur Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG alter
Fassung führten, können Sie auch nicht zur Unzuverlässigkeit unter den
verschärften Regelungen des neuen Waffenrechts führen. Sofern die Verurteilungen
eben nach altem Recht nicht zur Unzuverlässigkeit führten, weil sie im
Rahmen des Regelkataloges des § 5 WaffG a.F. nicht als solch schwerwiegende
Straftaten angesehen wurden, aufgrund derer man waffenrechtlich und/oder
jagdrechtlich unzuverlässig wurde, können Sie nach neuem verschärften
Recht ebenfalls nicht zur Begründung einer Unzuverlässigkeit im Sinne
des § 5 Abs. 2 WaffG n.F. herangezogen werden, selbst wenn sie aufgrund
des verhängten Strafrahmens oder der verwirklichten Tatbestände vom enumerativen
Regel-Unzuverlässigkeitskatalog der Vorschrift erfaßt wären. Hier steht
entgegen, daß die Änderung/Verschärfung der Rechtslage seit 01.04.2003
eben keine neu eingetretene Tatsache in diesem Sinne darstellt. Die Verurteilungen
lagen schon vor Verschärfung der Rechtslage vor und sind nicht erst nachträglich
bekannt geworden.
Auswirkung dieser Beurteilung
Stützt die Behörde den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse auf in der
Vergangenheit rechtskräftig abgeurteilte Straftaten, die aufgrund des
verhängten Strafrahmens oder des verwirklichten Straftatbestandes nach
neuem, verschärftem Recht unter den Katalog der Regel-Unzuverlässigkeit
des § 5 Abs. 2 WaffG n.F. fallen, so wäre dies rechtswidrig und kann mit
guten Erfolgsaussichten im Verwaltungsrechtswege angefochten werden. Erst
recht rechtswidrig ist eine auf den solchermaßen begründeten Entzug waffenrechtlicher
Erlaubnisse gestützter Entzug des Jagdscheines. Zwar sieht § 18 Satz 1
BJagdG vor, daß die Behörde, wenn Tatsachen, welche die Versagung des
Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten
oder der Behörde bekannt werden, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG
verpflichtet ist, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
Aber ebenso wie im Waffenrecht stellt auch im Hinblick auf die seit 01.04.2003
ebenfalls verschärfte Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Verschärfung
der Zuverlässigkeits-kriterien aufgrund einer Rechtsänderung keine neue
Tatsache im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechtes dar. Abzustellen ist
in diesem Zusammenhang vielmehr wiederum auf die Rechtslage zum Zeitpunkt
der Ersterteilung bzw. zwischenzeitlicher Verlängerung des Jagdscheins
nach vorliegender Verurteilungen. Bis zur Rechtsänderung am 01.04.2003
lagen in diesen Fällen für die Ersterteilung des Jagdscheins sowie die
zwischenzeitlich erfolgten Verlängerungen keine Versagungsgründe auch
unter Berücksichtigung möglicher erfolgter Verurteilungen vor, sofern
sie nicht bereits damals die Unzuverlässigkeit begründeten. Insofern liegen
jetzt nach zwischenzeitlicher Verschärfung der Rechtslage ebenfalls keine
neuen Tatsachen vor, die bei einer anstehenden Verlängerung des Jagdscheines
mit einer Versagung zu berücksichtigen wären.
Sofern quasi als “Hilfsargument” die Versagung der Verlängerung des
Jagdscheines darauf gestützt wird, daß mit dem jetzt erfolgten Entzug
waffenrechtlicher Erlaubnisse einen entsprechende “neue Tatsache” vorliegt,
und die Verlängerung des Jagdscheins mit der Begründung verweigert wird,
durch den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sei eine neue Tatsache
geschaffen worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine rechtswidrige
Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse selbstverständlich keine Auswirkungen
auf die jagdrechtliche Zuverlässigkeit hat. Sofern die Behörde daher mit
der vorstehenden Argumentation die Verlängerung des Jagdscheines in diesen
Fällen verweigert, kann auch hiergegen mit Erfolg verwaltungsgerichtlich
vorgegangen werden.
Zwischenzeitlich liegt auch ein erster Beschluß in einem Eilverfahren
seitens des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes, mithin des obersten Bayrischen
Verwaltungsgerichtes, vor, der die Rechtslage wie vorstehend dargestellt
gleichermaßen beurteilt.
Fazit
Entzieht die zuständige Behörde mit Hinweis auf eine früher erfolgte Verurteilung,
die zwar seinerzeit nicht zur Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG
a.F. geführt hat, unter Berücksichtigung der seit 01.04.2003 verschärften
Rechtslage und unter Hinweis auf die verschärfte waffenrechtliche Regel-Unzuverlässigkeit
nach § 5 Abs. 2 WaffG n.F. waffenrechtliche Erlaubnisse, so ist dies rechtswidrig
und kann mit Erfolg verwaltungsgerichtlich angefochten werden. Verweigert
die Behörde unter Hinweis auf den erfolgten Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse
die Verlängerung des Jagdscheines, so ist auch dieses rechtswidrig und
kann ebenfalls verwaltungsgerichtlich erfolgreich angegangen werden. Betroffenen
ist anzuraten, schnellstmöglich um anwaltlichen Beistand nachzusuchen.
Ein entsprechender Bescheid der Behörde muß innerhalb von 4 Wochen im
Verwaltungsverfahren angefochten werden, da er ansonsten bestandskräftig
wird und ohne Rücksicht auf seine Rechtswidrigkeit nicht mehr beseitigt
werden kann. Bereits während des laufenden Verwaltungsverfahrens hat der
Betroffene die Möglichkeit, im Rahmen der erfolgenden Anhörung seine Rechtsauffassung
aktenkundig zu machen. Auch deswegen empfiehlt sich die schnellstmögliche
Konsultation und Einbeziehung des spezialisierten Anwalts.
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