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Übersicht

Nieding + Barth
Das neue Waffenrecht und die Behörden
von Rechtsanwalt Andreas Lang,
Frankfurt am Main
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Das seit dem 01.04.2003 geltende neue
Waffengesetz (WaffG) hat offenkundig bei einigen Behörden zu ungeahnter
Kreativität geführt. In dem Bestreben, das neue Waffenrecht umzusetzen,
schießen einige Behörden jedoch über das Ziel hinaus. So sollen in Nordrhein-Westfalen
sogenannte Umfelduntersuchungen bei Jägern vorgenommen werden. Polizeibeamte
würden danach Nachbarn und andere Bekannte des Jägers zu dessen “Umfeld”
befragen. Dabei sollen beispielsweise auch Trinkgewohnheiten abgefragt
werden. Auf der Suche nach dem “zuverlässigen Jäger” machen die Behörden
auch nicht vor Jungjägern Halt. Dabei spielt für sie offensichtlich keine
Rolle, daß die Jungjäger ihre Zuverlässigkeit erst vor kurzem im Rahmen
ihrer Zulassung zur Jägerprüfung nachgewiesen haben und oftmals noch gar
keine Waffe besitzen.
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Möglich wird die neue Betriebsamkeit der Behörden
durch die fehlende bundeseinheitliche Ausführungsverordnung für das neue
Waffenrecht. An der Verordnung, die für diesen Sommer angekündigt worden
war, wird derzeit noch gearbeitet. Zuweilen grenzt das Vorgehen der Behörden
jedoch ans Groteske. Einem Jäger aus dem Thüringischen, Herrn M., wurden
der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte entzogen. Nach einer Hausdurchsuchung
durch die Polizei wurden die Waffen von der Staatsanwaltschaft vorübergehend
beschlagnahmt. Als ihm die Staatsanwaltschaft schließlich mitteilte, er
könne die Waffen bei der Asservatenkammer wieder abholen, sah sich Herr
M. in seinem Bekanntenkreis um, wer die Waffen wohl entgegennehmen könne,
da er selbst hierzu mangels Waffenbesitzkarte nicht mehr berechtigt war.
Ein Freund, ebenfalls Jäger mit gültigem Jagdschein und gültiger Waffenbesitzkarte,
erklärte sich schließlich bereit, ihn zur Asser-vatenkammer zu begleiten,
die Waffen entgegenzunehmen und bis zur Neuerteilung des Jagdscheines
aufzubewahren. So geschah es auch. Herr M. quittierte als Eigentümer der
Waffen schließlich den Empfang. Als Herr M. jedoch einen neuen Jagdschein
beantragte, verweigerte ihm die Behörde nach Einblick in die staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsakte im Zuge der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Erteilung
mit der Begründung, er habe, ohne in Besitz einer Waffenbesitzkarte zu
sein, die Waffen bei der Staatsanwaltschaft in Empfang genommen und sich
somit des unerlaubten Waffenbesitzes strafbar gemacht. Darüber hinaus
erstattete die Behörde auch noch Strafanzeige. Einziger Ansatzpunkt für
diese Vorgehensweise war der von Herrn M. gegenüber dem zuständigen Beamten
der Asservatenkammer quittierte Empfang der Waffen. Da sich Herr M. mit
seinem Freund, der die Waffen tatsächlich in Empfang genommen hatte, inzwischen
gestritten hatte und dieser sich nun nicht mehr genau an die damaligen
Ereignisse “erinnern konnte”, sah sich die Behörde in ihrem Vorgehen bestätigt,
beharrte auf ihrem Rechtsstandpunkt und legte gegen den zunächst ergangenen
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Davon beeindruckt,
erhob die Staatsanwaltschaft schließlich Anklage. In der am 23.08.2004
vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Amberg verhandelten Sache flog das
Verfahren der Ermittlungsbehörde um die Ohren. Dem Argument des von der
Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft vertretenen Herrn M.,
daß es in der Bundesrepublik Deutschland wohl nicht vorstellbar sei, daß
ein Beamter in der Asservatenkammer Waffen herausgebe, ohne die Berechtigung
des Empfängers zum Führen bzw. Transportieren der Waffen zu überprüfen,
- und damit eine Übergabe an Herrn M. wohl auszuschließen sei - schloß
sich das Gericht mit deutlichen Worten an. Der Staatsanwaltschaft blieb
schließlich nichts anderes übrig, als selbst auf Freispruch zu plädieren.
Der vorsorglich als Zeuge geladene Leiter der Behörde verließ sichtlich
konsterniert den Sitzungssaal. Wer sich im Konflikt mit den Behörden befindet,
sollte daher im eigenen Interesse einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.
Nur so kann gewährleistet werden, daß die Behörden in ihrem Bestreben,
das neue Waffenrecht korrekt anzuwenden, nicht übers Ziel hinausschießen.
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